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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: AR 4/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 101
ArbGG § 109
ZPO § 1062
ZPO § 36 I 6
ZPO § 36 II
1. Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 109 ArbGG ausschließlich der Vorsitzende des Arbeitsgerichts zuständig.

2. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Dies gilt auch für die Verfahren, in denen ein Verwaltungsgericht ein entsprechendes Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat, das Arbeitsgericht aber die ordentliche Gerichtsbarkeit für zuständig erachtet, sich aber an einer "Weiterverweisung" an das Oberlandesgericht wegen § 17 a II S. 3 GVG gehindert sieht.

Eine analoge Anwendung des § 1062 ZPO kommt wegen der eindeutigen Regelung in § 101 III ArbGG nicht in Betracht.

3. Ein rechtskräftiger Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches an das Landesarbeitsgericht verwiesen wird, entfernt sich in nicht mehr hinnehmbarer willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters. Eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses besteht deshalb für das Landesarbeitsgericht nicht.

4. Erklärt sich das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen eines das Landesarbeitsgericht - wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters - nicht bindenden Verweisungsbeschlusses eines Arbeitsgerichts seines Bezirkes für unzuständig und verweist es den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht, das seinerseits sich für unzuständig erklärt hat, so muss das Landesarbeitsgericht gleichzeitig dieses Arbeitsgericht gemäß § 36 I Ziff. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmen. Eine Vorlage an das Bundesarbeitsgericht kommt gemäß § 36 II ZPO auch dann nicht in Betracht, wenn das Landesarbeitsgericht selbst eines der "betroffenen" Gerichte ist, das sich für unzuständig erklärt hat.


Landesarbeitsgericht Bremen BESCHLUSS

Aktenzeichen: AR 4/03

Bremen, den 18. Juli 2003

In Sachen

Tenor:

1. Das Landesarbeitsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bremen.

2. Gleichzeitig wird das Arbeitsgericht Bremen als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO bestimmt.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe:

I

Mit Antrag vom 13.01.2003 beantragte der Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. (Antragsteller) beim Verwaltungsgericht Bremen, den am 31.05.2001 ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hatte, beantragte der Antragsteller, die Rechtssache gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 ArbGG an das Arbeitsgericht Bremen, Findorffstr. 14-16, 28215 Bremen, abzugeben.

Durch Beschluss vom 06.02.2003 erklärte sich das Verwaltungsgericht Bremen für unzuständig und verwies das Verfahren an das zuständige Arbeitsgericht Bremen. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 60 - 62 d. A. verwiesen.

Beim Arbeitsgericht Bremen wurde im Wege der Klagerweiterung vom Antragsteller beantragt,

(auch) den am 29.01.2003 ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Nach Anhörung der Parteien, in denen das Arbeitsgericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hatte, verblieb der Antragsteller bei seinen Sachanträgen während der Antragsgegner beantragte,

die Anträge abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterlassungsverfahren,

weiter hilfsweise,

den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht in Bremen zu verweisen,

hilfsweise,

dazu den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Bremen zu verweisen.

Zu den Verweisungsanträgen stellte der Antragsteller keine Anträge, sondern beantragte,

"auf das Rechtliche zu erkennen."

Das Arbeitsgericht Bremen erklärte sich ebenfalls für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht in Bremen. Wegen der Begründung dieses Beschlusses wird auf Bl. 83 d. A. verwiesen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, da keine der Parteien Rechtsmittel eingelegt hat.

Das Landesarbeitsgericht Bremen äußerte durch Verfügung vom 16.05.2003 ebenfalls rechtliche Bedenken an seiner Zuständigkeit und forderte das Arbeitsgericht Bremen auf, wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Beschlusses diesen zu überprüfen und selbst abzuändern. Wegen des Inhalts dieser Verfügung wird auf Bl. 89 d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht seinerseits hielt den Beschluss aufrecht und begründete im Einzelnen im Beschluss vom 19.06.2003, warum seiner Meinung nach keine offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses vorliege.

II

A Das Landesarbeitsgericht ist für die Entscheidung nicht zuständig.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 17 a GVG dem Arbeitsgericht die Kompetenz gibt, einen an ihn verwiesenen Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht weiterzuverweisen. Es ist zwar anerkannt, dass die Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht desselben Rechtsweges die Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg nicht ausschließt, eine Verweisung aus einer anderen Gerichtsbarkeit in die Arbeitsgerichtsbarkeit lässt eine Weiterverweisung innerhalb der Gerichtsbarkeit zu. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Weiterverweisungsmöglichkeit bisher innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit allerdings lediglich wegen örtlicher Unzuständigkeit innerhalb seines Rechtsweges innerhalb derselben Instanz anerkannt (vgl. BAG NZA 1994 S. 478). Ob eine instanzübergreifende Weiterverweisung innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit zulässig ist, wurde bisher nicht entschieden.

Letztlich braucht diese Rechtsfrage jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da sich der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit für das Landesarbeitsgericht als nicht bindend erweist.

2. a) Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Allerdings kann bei krassen Rechtsverletzungen eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung in Betracht kommen. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (vgl. BGH Beschl. v. 13.11.2001 - Az.: XARZ 266/01 - AP GVG § 17 a Nr. 46; BGH Beschl. v. 09.04.2002 - Az.: XARZ 24/02 - NZA 2002 S. 813; BAG Beschl. v. 19.03.2003 - Az.: 5 AS 1/03 = AP Nr. 59 zu § 36 ZPO).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes:

aa) § 101 Abs. 3 ArbGG legt ausdrücklich fest, dass die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren in Arbeitssachen keine Anwendung finden. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit in die Arbeitsgerichtsbarkeit verwiesen hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann dahinstehen -, werden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Gerichtsbarkeit, in die der Rechtsstreit verwiesen wurde, anwendbar. Die ausdrückliche Ausschließung der Bestimmungen über die Zivilprozessordnung in einem schiedsrichterlichen Verfahren schließt deshalb die analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO aus. Hinzu kommt, dass § 109 ArbGG für die Zwangsvollstreckung von Schiedssprüchen eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung enthält. Diese sind von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar zu erklären. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die in der Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig werden, sei es durch einen zulässigen Antrag, der direkt beim Arbeitsgericht gestellt wird, oder sei es durch in die Arbeitsgerichtsbarkeit verwiesene Verfahren, gibt es deshalb eine ausdrückliche und eindeutige Zuständigkeitsregelung, es gibt nur ein zuständiges Gericht und das ist der Vorsitzende des Arbeitsgerichts und nicht des Landesarbeitsgerichts

bb) Es mag dahinstehen, ob die Auffassung der Kammer, wie sie in der Verfügung vom 16.05.2003 geäußert ist, wonach § 1060 ZPO sich nur auf solche Schiedssprüche beziehen kann, die Gegenstände betreffen, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind, richtig ist. Selbst wenn das Arbeitsgericht der Auffassung wäre, der Rechtsstreit gehöre vor die ordentlichen Gerichte und deshalb vor das Oberlandesgericht, ändert dies nichts an seiner Zuständigkeit, die durch das Arbeitsgerichtsgesetz zwingend festgelegt ist; denn das weitere Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften, die für das im Verweisungsbeschluss bezeichnete Gericht gelten, und zwar auch in den Fällen fehlerhafter Verweisung (vgl. BGH NJW 1990 S. 1794 (1795); Musielak-Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 b GVG Rdz. 4).

Rechtsfolge einer sachlich zu Unrecht erfolgten Verweisung ist deshalb eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Adressatgerichts. Dieses übernimmt die Rechtsschutzfunktion, die an sich das eigentlich zuständige Gericht wahrzunehmen hätte. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Arbeitsgericht - wenn es denn der Auffassung wäre, der Rechtsstreit gehöre eigentlich vor das Oberlandesgericht - auch die Bestimmungen, die das Oberlandesgericht anzuwenden hätte, anwenden muss (vgl. BVerwG NJW 1967 S. 2128-2130; Musielak-Wittschier, a.a.O.). Die Auffassung des Arbeitsgerichts, es müsse allein wegen § 101 ArbGG und der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Unzuständigkeit den Antrag zurückweisen, ist deshalb nicht richtig.

cc) Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.04.2003 entfernt sich nach Auffassung der Kammer in nicht mehr hinnehmbarer willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters. Dieser wird nämlich eindeutig durch § 109 ArbGG, und zwar für alle Vollstreckbarkeitserklärungen aufgrund von Anträgen, die in der Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig werden, bestimmt.

dd) Auf die weiteren Erwägungen der Kammer in der Verfügung vom 16.05.2003, in der noch einmal darauf hingewiesen worden ist, dass das Landesarbeitsgericht grundsätzlich anders als das Oberlandesgericht nicht als erste Instanz angerufen werden kann, kommt es danach nicht mehr an. Diese Erwägungen stützen nur noch ergänzend die Auffassung der erkennenden Kammer.

Aus diesen Gründen musste sich auch das Landesarbeitsgericht für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verweisen.

B Da sich mithin zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, muss dieser negative Kompetenzkonflikt über die Bestimmungen, die die ZPO für diesen Fall enthält - hier § 36 ZPO -, gelöst werden.

1. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 2 ZPO ist das Landesarbeitsgericht Bremen berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen.

a) Nach § 36 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächst höhere Gericht u.a. dann bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach Abs. 2 ist das Oberlandesgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, wenn das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG die entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung. § 46 Abs. 2 und 3 ZPO sind deshalb im Arbeitsgerichtsprozess so zu lesen sind, dass an Stelle des BGH das BAG und an Stelle des OLG das LAG tritt (vgl. BAG NZA 1998 S. 1189, 1190). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem § 36 Abs. 2 ZPO eingeführt wurde, wenn es dort heißt, dass mit der Neuregelung des § 36 ZPO zugleich das Bundesarbeitsgericht über § 46 ArbGG von den bei ihm anfallenden Gerichtsstandsbestimmungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren entlastet wird (vgl. Bundestagsdrucksache 13/9124 v. 24.11.1997 S. 46).

c) Nach einhelliger Kommentarmeinung, der die Kammer folgt, ist § 36 Abs. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn ein oberes Landesgericht selbst eines der Gerichte ist, das von dem Streit über die Zuständigkeit betroffen ist (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., § 36 ZPO, Rdz. 6; Musielak-Smid, a.a.O., § 36, Rdz. 7; Münchener Kommentar zur ZPO-Patzina, 2. Aufl., § 36 ZPO, Rdz. 6; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rdz. 29). Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2003 - Az.: 5 AS 1/03 - entgegen. Denn das Bundesarbeitsgericht hat unter analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO seine Zuständigkeit nur in den Fällen angenommen, in denen ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Gerichten für Arbeitssachen vorliegt, nicht aber dann, wenn dieser Konflikt zwischen Gerichten der gleichen Gerichtsbarkeit entstanden ist.

Insoweit besteht eine eindeutige Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 2 ZPO, die das Bundesarbeitsgericht auch nicht in Frage gestellt hat.

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen vor. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen, mit dem sich dieses in diesem Beschluss für unzuständig erklärt hat, gibt es kein Rechtsmittel. Auch der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen, mit dem dieses sich für unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Bremen verwiesen hat, ist rechtskräftig.

3. Das Arbeitsgericht Bremen ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen eines der sich für unzuständig erklärt habenden Gerichte das für den Rechtsstreit zuständig ist. Die Berufungskammer hat unter A 2 ausführlich begründet, dass gesetzlicher Richter für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs allein das Arbeitsgericht ist und das Landesarbeitsgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als zuständiges Gericht in Betracht kommt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

Nach allem war durch das Landesarbeitsgericht Bremen das Arbeitsgericht Bremen als zuständiges Gericht für den Antrag, die am 31.05.2001 und am 29.01.2003 ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären, als zuständiges Gericht zu bestimmen.

C Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 37 Abs. 2 ZPO.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bzgl. des ersten Teils unter A dieser Entscheidung nicht vor.

Ende der Entscheidung

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